Ra 2018/14/0118•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/14/0118
Ra 2018/14/0118Cour administrative suprême17 sept. 2019
Die angefochtenen Erkenntnisse werden insoweit, als damit die Beschwerden der Revisionswerber in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
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