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Ra 2018/11/0141•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0141
Ra 2018/11/0141Cour administrative suprême25 avr. 2019
Geldstrafe und Arreststrafe
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten (Spruchpunkt I.) dahin abgeändert, dass für jede der acht Übertretungen des § 7d Abs. 1 AVRAG die Geldstrafe EUR 2.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden und der Kostenbeitrag zum Strafverfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) EUR 200,-- beträgt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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