Ro 2018/03/0058•Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/03/0058
Ro 2018/03/0058Cour administrative suprême8 avr. 2019
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird zurückgewiesen.
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