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Ra 2018/02/0344•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/02/0344
Ra 2018/02/0344Cour administrative suprême26 avr. 2019
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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