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Fr 2017/22/0008•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/22/0008
Fr 2017/22/0008Cour administrative suprême31 mai 2017
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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