Ro 2017/21/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/21/0004
Ro 2017/21/0004Cour administrative suprême31 août 2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision des R N wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23. Jänner 2017 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft bis zur Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 24. Jänner 2017 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
1. Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als mit Spruchpunkt A.I. in (teilweiser) Stattgebung der Beschwerde die Anhaltung des R N in Schubhaft „nach Ablauf von 24 Stunden nach Stellung seines Asylantrags bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses“ für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als mit Spruchpunkt A.I. die Beschwerde betreffend die Anhaltung des R N in Schubhaft während des Zeitraums von 24 Stunden ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, und insoweit, als mit Spruchpunkt A.II. festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nämlich soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. vorgenommene Abweisung des Antrags des R N auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „im Ausmaß der Eingabengebühr“ richtet, als unbegründet abgewiesen.
4. Der Bund hat R N Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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