Fr 2017/19/0038•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/19/0038
Fr 2017/19/0038Cour administrative suprême8 août 2017
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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