Fr 2017/19/0033•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/19/0033
Fr 2017/19/0033Cour administrative suprême8 août 2017
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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