Ra 2017/18/0089•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/18/0089
Ra 2017/18/0089Cour administrative suprême30 août 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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