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Ro 2017/16/0007•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/16/0007
Ro 2017/16/0007Cour administrative suprême30 mars 2017
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lautet:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. März 2015, Zl. 06/04/28755/2014/009, ersatzlos behoben.
Das Land Salzburg hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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