Fr 2017/11/0001•Verwaltungsgerichtshof Fr 2017/11/0001
Fr 2017/11/0001Cour administrative suprême25 janv. 2017
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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