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Ro 2017/06/0021•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/06/0021
Ro 2017/06/0021Cour administrative suprême1 août 2017
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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