Ro 2017/04/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/04/0017
Ro 2017/04/0017Cour administrative suprême30 janv. 2019
Interessenvertretungen
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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