Ra 2017/02/0022•Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/02/0022
Ra 2017/02/0022Cour administrative suprême20 févr. 2017
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Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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