Ra 2016/21/0053•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0053
Ra 2016/21/0053Cour administrative suprême4 août 2016
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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