Ro 2016/21/0014•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/21/0014
Ro 2016/21/0014Cour administrative suprême31 août 2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. zu Recht erkannt:
Der Revision wird zum Teil Folge gegeben und Punkt A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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