Fr 2016/21/0009•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/21/0009
Fr 2016/21/0009Cour administrative suprême4 août 2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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