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Fr 2016/21/0004•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/21/0004
Fr 2016/21/0004Cour administrative suprême20 oct. 2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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