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Ra 2016/20/0098•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/20/0098
Ra 2016/20/0098Cour administrative suprême13 déc. 2016
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit sie die Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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