Ra 2016/17/0165•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/17/0165
Ra 2016/17/0165Cour administrative suprême28 avr. 2017
Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im Spruchpunkt B) 2. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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