Ro 2016/17/0019•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/17/0019
Ro 2016/17/0019Cour administrative suprême27 juil. 2016
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Teilbetriebsschließungsbescheides vom 29. Mai 2015 richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung des Betriebsschließungsbescheides vom 27. August 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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