Ra 2016/16/0040•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/16/0040
Ra 2016/16/0040Cour administrative suprême22 déc. 2016
Die angefochtenen Erkenntnisse werden, soweit sie die Vorschreibung einer Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) betreffen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die Revisionen als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde H hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 2.212,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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