Ra 2016/16/0038•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/16/0038
Ra 2016/16/0038Cour administrative suprême30 juin 2016
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem die Beschwerde der Erstmitbeteiligten erledigenden Teil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Z M Rechtsanwälte KG zurückgewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde von Mag. A Z stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG bewilligt wird."
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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