Ro 2016/13/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/13/0001
Ro 2016/13/0001Cour administrative suprême31 mai 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die Einkommensteuer für das Jahr 2011 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
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