Ra 2016/12/0072•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0072
Ra 2016/12/0072Cour administrative suprême28 févr. 2019
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 4. des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (in Ansehung der Bestätigung der Spruchpunkte 1. bis 3. des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuspruch von Kostenersatz durch das Land Wien wird abgewiesen.
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