Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0056

Ra 2016/12/0056Cour administrative suprême21 déc. 2016

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Begründung Begründungsmangel Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des unter Punkt 1. und gegen die Abweisung des unter Punkt 6. des Antrages des Revisionswerbers vom 25. Juni 2014 geltend gemachten Anspruches richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis (soweit es sich auf die Abweisung der unter Punkt 3., 4. und 7. dieses Antrages geltend gemachten Ansprüche bezieht) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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