Ro 2016/10/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/10/0022
Ro 2016/10/0022Cour administrative suprême11 août 2017
Allgemein
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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