Fr 2016/09/0002•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/09/0002
Fr 2016/09/0002Cour administrative suprême30 mars 2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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