Ra 2016/08/0034•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0034
Ra 2016/08/0034Cour administrative suprême25 avr. 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf Ersatz einer weiteren Eingabegebühr gerichtete Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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