Fr 2016/08/0008•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/08/0008
Fr 2016/08/0008Cour administrative suprême30 juin 2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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