Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/07/0006

Ro 2016/07/0006Cour administrative suprême3 août 2016

Regest

Verbesserungsauftrag Bejahung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/07/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der erst- und zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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