Ra 2016/06/0130•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/06/0130
Ra 2016/06/0130Cour administrative suprême19 janv. 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Deutschlandsberg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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