Ra 2016/06/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/06/0013
Ra 2016/06/0013Cour administrative suprême28 juin 2016
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben jeweils zu gleichen Teilen den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1,106,40 und der Gemeinde St. Gilgen Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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