Ra 2016/04/0008•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/04/0008
Ra 2016/04/0008Cour administrative suprême20 avr. 2016
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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