2016/03/0004•Verwaltungsgerichtshof 2016/03/0004
2016/03/0004Cour administrative suprême20 déc. 2016
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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