Ra 2016/03/0001•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0001
Ra 2016/03/0001Cour administrative suprême1 mars 2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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