Ro 2016/03/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/03/0001
Ro 2016/03/0001Cour administrative suprême26 févr. 2016
I. den Beschluss gefasst:
Dem Revisionswerber wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 gesetzten Mängelbehebungsfrist für die Revision bewilligt.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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