Ra 2016/02/0165•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0165
Ra 2016/02/0165Cour administrative suprême7 déc. 2016
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. März 2016, VStV/915301518525/2015, behoben und das Strafverfahren eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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