Ra 2016/02/0135•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0135
Ra 2016/02/0135Cour administrative suprême15 sept. 2016
Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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