Ra 2016/02/0118•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0118
Ra 2016/02/0118Cour administrative suprême9 sept. 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Erkenntnisse werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2015, Zlen. VerkR96-42265-2014 und VerkR96-42266- 2014, abgewiesen werden und die Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den in den genannten Straferkenntnissen bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von jeweils EUR 10,-- zu bezahlen hat. Der Spruch der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird jeweils dahin berichtigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift jeweils die Wendung "§ 20 Abs. 1 i.V.m." entfällt.
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