Ra 2015/21/0122•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0122
Ra 2015/21/0122Cour administrative suprême20 déc. 2016
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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