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Ra 2015/21/0091•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0091
Ra 2015/21/0091Cour administrative suprême20 oct. 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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