Ro 2015/21/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0008
Ro 2015/21/0008Cour administrative suprême19 mai 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses und Spruchpunkt A.III., soweit der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz zurückgewiesen wurde, werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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