Fr 2015/21/0005•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/21/0005
Fr 2015/21/0005Cour administrative suprême3 sept. 2015
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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