Ro 2015/21/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0004
Ro 2015/21/0004Cour administrative suprême19 mai 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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