Ra 2015/20/0228•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/20/0228
Ra 2015/20/0228Cour administrative suprême15 févr. 2016
Die Revisionen werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80, insgesamt sohin EUR 1.659,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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