Ra 2015/20/0212•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/20/0212
Ra 2015/20/0212Cour administrative suprême11 févr. 2016
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80, insgesamt sohin EUR 2.489,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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