Ra 2015/19/0282•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/19/0282
Ra 2015/19/0282Cour administrative suprême30 juin 2016
Die angefochtenen Erkenntnisse werden im Umfang ihrer Anfechtung, sohin in ihrem jeweils aus den Unterpunkten I., II. und III. bestehenden Spruchteil A) II., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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