Ra 2015/18/0224•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0224
Ra 2015/18/0224Cour administrative suprême26 janv. 2016
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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