Ra 2015/18/0197•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0197
Ra 2015/18/0197Cour administrative suprême1 mars 2016
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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